AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Makler und Kunde als Verbraucher

§ 1 Weitergabeverbot

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Dies ist ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

§ 2 Pflichten der Immobilienmaklerin

a. Die Immobilienmaklerin verpflichtet sich, diesen Auftrag nachhaltig, intensiv und unter Einhaltung und Nutzung der bereitstehenden marktüblichen
Vermarktungswege zu bearbeiten und die sich bietenden Abschlussgelegenheiten auszunutzen.

b. Die Immobilienmaklerin wird auf eigene Kosten Werbung für die Immobilie betreiben. Über die Erstattung von Aufwendungen schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung ab. Ist diese nicht abgeschlossen, kann die Immobilienmaklerin die Erstattung von getätigten Aufwendungen im Sinn des§ 652 Abs. 2 BGB maximal in Höhe von 10 % der vereinbarten Provision von der Verkäuferin verlangen. Der Verkäuferin steht es frei zu belegen, dass geringere Aufwendungen angefallen sind.

§ 3 Doppeltätigkeit

Der Makler ist sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig.

§ 4 Eigentümerangaben

Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf die Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.

§ 5 Informationspflicht

Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Adresse des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.

§ 6 Ersatz- und Folgegeschäfte - Verkauf an eigene Interessenten

Sollte der Auftraggeber das Auftragsobjekt an einen eigenen Interessenten verkaufen oder einen weiteren Makler für sich tätig werden lassen oder von der Verkaufsabsicht zurücktreten, ist der Makler sofort in Kenntnis zu setzen, es haben beide Vertragsparteien ein Fristloses Kündigungsrecht. Mit dem Zeitpunkt steht dem Makler eine Provision von 6,95 % vom Auftraggeber zu.

Die Angebote des Maklers sind nur für den Auftraggeber bestimmt. Eine Information Dritter, auch beratender Personen, über die Angebote ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Maklers gestattet. Kommt zwischen den Dritten und dem Verkäufer aufgrund des Verstoßes gegen die vertrauliche Behandlung des Maklerangebotes ein Vertrag zustande, so haftet der Auftraggeber für den dem Makler entstandenen Schaden.

§ 7 Aufwendungsersatz

Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetbewerbung, Telefonkosten, Portokosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.

§ 8 Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

§ 9 Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, so gelten diese.

§ 10 Identitätsfeststellung und Geldwäschegesetz

Dem Käufer sowie Verkäufer ist bekannt, dass wir gem. § 2 Abs. 1 Nr. 14 GWG Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes und somit zur Identitätsfeststellung unserer Kunden verpflichtet sind. Darüber hinaus verpflichtet das GwG den Kunden, uns die dafür notwendigen Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen, sowie Änderungen, die sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergeben, unverzüglich mitzuteilen.

a. Das Geldwäschegesetz legt den lmmobilienmaklerfirmen besondere Verpflichtungen auf. Die Verkäuferin stellt daher der Immobilienmaklerin ihren Personalausweis zur Erfüllung dieser gesetzlichen Pflichten, der Anfertigung einer Fotokopie und Aufbewahrung nach dem Geldwäschegesetz zur Verfügung. Die Immobilienmaklerin hält die Pflichten nach dem GwG ein.

b. Eine ausdrückliche Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Verkäuferin ist nach der DSGVO wegen dieses Vertrages nicht erforderlich. Die Immobilienmaklerin hält die Pflichten nach der DSGVO ein.

§ 11 Unterzeichnung des Angebotes

Die Unterzeichnung des Angebotes durch eine Miet/Kaufabsichtserklärung oder Miet/Kaufinterresenten bestätigt die Anerkennung/Kenntnis des Nachweises und des vollen Provisionsanspruches, außer bei zusätzlichem Vermerk und Gegenzeichnung des Anbietenden. Die Anforderung von schriftlichen oder mündlichen Informationen verpflichtet zur Zahlung der vollen Provision bei Zustandekommen eines Vertrages.

§ 12 Provisionsanspruch

Mit dem Zustande kommen eines notariellen Kaufvertragsabschlusses erhält der Makler eine Courtage in der vom Exposee des Objektes angegebenen Höhe des Gesamtkaufpreises. Diese ist am Tage des Vertragsabschlusses fällig. Dem Makler steht auch dann die Provision zu, wenn ein wirtschaftlich gleichartiges oder ähnliches Geschäft zustande kommt. Die Zahlung des Kaufpreises und mit dem Kauf verbundener Kosten aus einem zustande kommenden Kaufvertrag sind nicht an den Makler, sondern an den Verkäufer zu leisten, soweit im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Für den Fall der erfolgreichen Vermittlung der Immobilie und den Abschluss eines notariellen Kaufvertrages verpflichtet sich die Verkäuferin zur Zahlung der folgenden Provision:

( ) Die Verkäuferin legt Wert darauf, dass die lmmobilienmaklerln allein ihre Interessen bei dem Verkauf und der Vermittlung der Immobilie vertritt und als einseitige Interessenvertreterin der Verkäuferin auftritt, weshalb die Verkäuferin die bei der lmmobilienmaklerln übliche Innenprovision in Höhe von 7,14 % inkl. MwSt. vom beurkundeten Kaufpreis im Erfolgsfall bezahlt. Diese ist verdient und fällig mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages. Die lmmobilienmaklerln wird in diesem Fall keinen provisionspflichtigen Maklervertrag mit der Käuferin abschließen und die einseitige Interessenvertretung der Interessen der Verkäuferin auch nach außen dokumentieren.

() Die Verkäuferin ist damit einverstanden, dass die Immobilienmaklerin als neutrale Mittlerin auftritt und sowohl mit der Verkäuferin als auch mit der Käuferin einen provisionspflichtigen Maklervertrag abschließt. Die Verkäuferin bezahlt im Erfolgsfall deshalb die bei der offen gelegten Doppeltätigkeit der lmmobilienmaklerln übliche Verkäufer-Provision in Höhe von 3,57 % inkl. MwSt. vom beurkundeten Kaufpreis. Die Verkäufer-Provision ist verdient und fällig mit der Beurkundung des notariellen Kaufvertrages. Die lmmobilienmaklerln wird mit der Käuferin einen provisionspflichtigen Maklervertrag in gleicher Höhe abschließen (§ 656 c BGB).

() Bei der zu vermittelnden Immobilie handelt es sich um eine Gewerbeimmobilie / ein Baugrundstück / ein Mehrfamilienhaus, so dass die Provisionsregelung des § 656 c BGB nicht eingreift. Aus diesem Grund wird die lmmobilienmaklerln für die Verkäuferin im Rahmen dieses Maklervertrages provisionsfrei tätig und wird einen provisionspflichtigen Maklervertrag mit der Käuferin abschließen und für diese ebenfalls tätig werden.

Die Verkäuferin verpflichtet sich, auch dann die genannte Provision zu bezahlen, wenn ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt.

§ 13 Widerrufsbelehrung

Die Verkäuferin als Verbraucherin erklärt, dass ihr mit Unterzeichnung dieses Vertrages die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular der Immobilienmaklerin ausgehändigt worden sind.

§ 14 Bildmaterial und Dokumente

Die zu dem Angebotenem Objekt gehören hat der Makler Befugnis vom  Veräußerer zu verwerten und für Werbung zu nutzen.

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Gerichtsstand ist in Herzberg am Harz, es gilt das Deutsche Recht.
Handelt es sich auch bei unserem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des HGB, so ist der Gerichtsstand auch in Herzberg am Harz, es gilt das Deutsche Recht.

§ 16 Salvatorische Klausel

Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann gültig, wenn sich einzelne Vorschriften als unwirksam erweisen. Eine unwirksame Bedingung ist durch eine rechswirksame Bestimmung zu ersetzen, sodass dem von diesen Geschäftsbedingungen gewollten Sinn und Zweck entsprochen wird.

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